Der deutsche Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1. Januar 2022 die Neuausrichtung der Besteuerung von Personengesellschaften beschlossen. Dadurch sollen die Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich gestärkt und neue Möglichkeiten für Familienunternehmen in der Rechtsform einer KG oder OHG geschaffen werden. Kernstück der Neuerungen ist die Optionsmöglichkeit für Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer.
Die Neuerung ermöglicht es alle Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ab dem VZ 2022 , wie eine Körperschaft besteuert zu werden. Dies entspricht der „Check the Box“ Regelung für Partnerships und LLC´s in den USA, die dort fester Bestandteil des Steuersystems ist.
Überblick
Seit längerem wird von verschiedenen Seiten gefordert, die Thesaurierung und Reinvestition innerhalb einer Personengesellschaft steuerlich attraktiver zu gestalten. Die bestehenden Regelungen zur Thesaurierungsbegünstigung reichen dazu nach einhelliger Meinung nicht aus. Der Gesetzgeber ist nun offensichtlich zu einer weitreichenden Änderung bereit, indem ein sogenanntes Optionsmodell eingeführt werden soll, das es Personengesellschaften ermöglicht, in das Regime der Körperschaftsteuer zu wechseln. Nach langer Verhandlungsphase liegt nun der Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vor.
Kern des Gesetzesentwurfs ist das Optionsrecht von Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer. Der Antrag kann unwiderruflich von allen gewerblich tätigen Personengesellschaften gestellt werden. Vom Optionsrecht ausgeschlossen werden lediglich Einzelunternehmen, GbR´s aber auch Investmentfonds i. S. d. InvStG.
Die Regelungen der Körperschaftsteuer sind dann erstmals für das dem Wirtschaftsjahr der Antragstellung folgenden Wirtschaftsjahrs anwendbar.
Entgegen ersten Überlegungen ist für eine Rückoption keine zeitliche Mindestverweildauer als optierte Gesellschaft vorgesehen, sodass bereits nach einem Jahr ein Wechsel zurück möglich ist. Der Antrag kann erstmals für Wirtschaftsjahre gestellt werden, die ab dem 1. Januar 2022 beginnen.
Laufende Besteuerung der Gesellschaft
In der Folge werden die Gewinne der Personengesellschaft auf Ebene der Gesellschaft mit Körperschaft- und Gewerbesteuer besteuert.
Lediglich Tatbestände, die ausdrücklich eine Kapitalgesellschaft erfordern, finden keine Anwendung. Auch Tatbestandsmerkmale, die nur von einer echten Kapitalgesellschaft erfüllt werden können, wie z.B. § 28 KStG (Herabsetzung des Nennkapitals), gelten für eine optierende Gesellschaft nicht.
Laufende Besteuerung der Gesellschafter
Soweit die Gesellschaft Gewinne an die Gesellschafter ausschüttet erzielen diese Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungssteuer unterliegen. Ist Gesellschafter der Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft so sind die Ausschüttungen nach § 8b KStG zu 95% von der Körperschaftsteuer befreit.
Bezieht eine natürliche Person als Gesellschafter einer Personengesellschaft eine Tätigkeitsvergütung oder Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen sind diese nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Die Einkünfte werden je nach Art der Vergütung als Arbeitslohn (§ 19 EStG) oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) versteuert.
Übergang zur Körperschaftsteuer
In rechtlicher Hinsicht gilt der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung als Formwechsel i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG. Deshalb sind für den optionsbedingten Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft die Regelungen in §§ 20 ff. UmwStG anzuwenden. Es liegt damit grundsätzlich ein Veräußerungsvorgang vor., der aber ohne Ausdeckung von stillen Reserven erfolgen kann. Dabei ist darauf zu achten, dass die steuerneutrale Einbringung, wenn alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Betriebes, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils übertragen werden.
Etwaige bereits „versteuerte“ Kapitalkonten der Gesellschafter werden in Ermangelung von Stammkapital bei einer Personengesellschaft dem steuerlichen Einlagekonto zugeführt.
Zusammenfassung
Es bleibt abzuwarten wie das Vorhaben schlussendlich umgesetzt wird. Derzeit sind noch viele offene Fragen zu klären. Spannend wird sicherlich auch sein, welche Auswirkungen die Reform auf die Qualifikation einer Personengesellschaft im internationalen Steuerrecht hat.
Ansprechpartner
Timo Turek, LL.M.
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